Von einem Eingriff in die persönliche Freiheit kann jedenfalls nicht gesprochen werden, so stellt die Möglichkeit, unbeschränkt in der Blauen Zone parkieren zu können, keine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung des Menschen dar. Hinsichtlich der Anzahl der von der Regelung Betroffenen ist festzuhalten, dass die Parkierungsverordnung für das gesamte Gemeindegebiet von Q._____ gilt. Die Regelung der Parkkartenberechtigung betrifft neben den Anwohnern und ansässigen Betrieben von Q.__