noch zu irgendwelchen Anspruchskategorien für den Erwerb einer Parkkarte. Wer Anspruch auf eine Parkkarte hat, die zum zeitlich unbeschränkten Parkieren auf Parkplätzen in der Blauen Zonen berechtigt, wurde vielmehr vom Gemeinderat in Ziff. 10 ff. Parkierungsverordnung festgelegt. Da die Parkierungsverordnung vom Gemeinderat erlassen wurde, erfüllt sie die Anforderungen an ein Gesetz im formellen Sinn nicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob mit Ziff. 10–14 Parkierungsverordnung in Bezug auf die Normstufe eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt.