Was die Eignung der entscheidenden Behörde betrifft, so trifft der ordentliche Gesetzgeber die Grundsatzentscheidungen, d.h. er legt die grossen Linien fest. Der Verordnungsgeber befasst ich dagegen mit den Details sowie mit denjenigen Fragen, die besondere Fachkenntnisse verlangen (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 359 f.). Das Kriterium der Eignung zu sachgerechter Entscheidung besagt auch, dass eine Aufgabe oder Funktion demjenigen Organ zuzuordnen ist, welches nach Massgabe seiner Konstituierung (Legitimität), seiner Arbeitsweise, unter Berücksichtigung seines Instrumentari-