Als weitere Gesichtspunkte für die Bestimmung der Rechtssetzungsstufe gelten das Flexibilitätsbedürfnis sowie die Eignung der entscheidenden Behörde. Regelungen, die ständiger Anpassung an veränderte Verhältnisse – z.B. an neue technische Errungenschaften, politische Gegebenheiten oder wirtschaftlichen Entwicklungen – bedürfen, werden zweckmässigerweise nicht in einem Gesetz getroffen, das nur unter grossem Zeitaufwand revidiert werden kann, sondern in einer Verordnung. Was die Eignung der entscheidenden Behörde betrifft, so trifft der ordentliche Gesetzgeber die Grundsatzentscheidungen, d.h. er legt die grossen Linien fest.