2 von 6 Richtlinien der Kantonsverfassung angebracht. § 78 Abs. 1 KV bestimmt, dass das ordentliche gesetzgebende Organ alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger oder die Grundzüge der Organisation des Kantons und der Gemeinden festlegen, in der Form eines formellen Gesetzes zu erlassen hat (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl., 2017, S. 531 f.).