Hingegen ist eine Delegation der Rechtsetzungskompetenzen unter Einhaltung der Anforderungen an die Delegationsnorm, wie sie die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelt haben, zulässig. Mangels expliziter Regelung im Gemeindegesetz erscheint die analoge Heranziehung der dafür geltenden Grundsätze und