Der Gemeinderat verfügt demzufolge über keine originäre, lediglich an Verfassung und Gesetz gebundene Rechtsetzungskompetenz und über kein selbständiges Verordnungsrecht. Die Unabänderlichkeit des Kompetenzkatalogs von § 20 Abs. 2 GG bewirkt, dass die Gemeindeversammlung und der Einwohnerrat ihre Rechtsetzungsaufgaben nicht mittels reiner Kompetenzbestimmungen und Ermächtigungen auf den Gemeinderat übertragen können, sondern im Wesentlichen selbst wahrzunehmen haben. Hingegen ist eine Delegation der Rechtsetzungskompetenzen unter Einhaltung der Anforderungen an die Delegationsnorm, wie sie die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelt haben, zulässig.