Das Gemeindegesetz geht bei der Verteilung der Rechtssetzungszuständigkeiten wie die Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) für die kantonale Ebene von einer fast reinen Demokratie der Rechtsetzung aus, indem es den Erlass der Gemeindesatzung der Stimmbürgerschaft und dem Einwohnerrat zuordnet, soweit das kantonale und kommunale Recht dem Gemeinderat nicht ausdrücklich Rechtsetzungskompetenzen einräumt. Der Gemeinderat verfügt demzufolge über keine originäre, lediglich an Verfassung und Gesetz gebundene Rechtsetzungskompetenz und über kein selbständiges Verordnungsrecht.