Ein Rückschluss von der Bezeichnung – als "Reglement", "Verordnung", "Ordnung" usw. – auf die Normstufe ist deshalb in der Regel nicht möglich. Die Qualifikation kommunaler Erlasse als Gesetze im formellen Sinn bzw. als Verordnungen im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsrechts richtet sich also nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern danach, ob sie vom kommunalen Legislativorgan – Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament, Urnenabstimmung – oder von der Gemeindeexekutive (Gemeinderat) erlassen wurden. Bei Gemeinden mit Gemeindeparlament ist zusätzlich zu unterscheiden, ob ein obligatorisches oder fakultatives Referendum besteht.