Verlangt wird ein Gesetz, das vom Parlament, je nach Verfassung unter Mitwirkung des Volkes, erlassen worden ist. Aber nicht alle Rechtssätze, welche die Verwaltungstätigkeit regeln, müssen in dieser Form erlassen sein, sondern nur die wichtigen Normierungen. Als gesetzliche Grundlage kommen zum Teil auch Verordnungen in Frage. Dabei haben gesetzesvertretende Verordnungen die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation zu erfüllen (BGE 141 II 169, Erw. 3.3, S. 172; 137 II 409, Erw. 6.3, S. 413). Vollziehungsverordnungen dürfen keine wesentlichen neuen Rechte und Pflichten begründen.