Das Erfordernis der Gesetzesform bedeutet, dass die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht, in einem Gesetz enthalten sein müssen. Das Erfordernis der Gesetzesform (auch als "genügende Normstufe" bezeichnet) gilt für alle Bereiche der Verwaltungstätigkeit, allerdings in unterschiedlicher Ausprägung (vgl. dazu und zum nachfolgenden: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz. 350 ff.). Beim Erfordernis der Gesetzesform genügt – anders als beim Erfordernis des Rechtssatzes – nicht irgendeine Rechtsnorm. Verlangt wird ein Gesetz, das vom Parlament, je nach Verfassung unter Mitwirkung des Volkes, erlassen worden ist.