Erfordernis der Gesetzesform im Vordergrund. Es geht dabei einerseits um die Frage nach der Struktur und Dichte der Norm, andererseits um die Anforderungen an die Normstufe (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 336 f.). Das Erfordernis des Rechtssatzes bedeutet, dass die Staatstätigkeit nur aufgrund und nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die genügend bestimmt sind (vgl. BGE 142 II 182, Erw. 2.2.1, S. 186). Das Erfordernis der Gesetzesform bedeutet, dass die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht, in einem Gesetz enthalten sein müssen.