Versand: langt, dass sich die Handlungen der Verwaltungsbehörden (Verordnungen, Verfügungen, verwaltungsrechtliche Verträge, Realakte etc.) auf ein Gesetz abstützen, das von der Volksvertretung und allenfalls – je nach der verfassungsrechtlichen Regelung – auch unter Mitsprache des Volkes erlassen worden ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 333 f.). Früher wurde im Zusammenhang mit dem Gesetzmässigkeitsprinzip stets vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes gesprochen. Im Laufe der Zeit haben Rechtsprechung und Lehre das Gesetzmässigkeitsprinzip immer umfassender und differenzierter ausgestaltet. Heute steht die Unterscheidung zwischen dem Erfordernis des Rechtssatzes und dem