Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (auch: Legalitätsprinzip) bedeutet, dass jedes staatliche Handeln einer gültigen gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Legalitätsprinzip hat seine Grundlage als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns in Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit dient unter anderem der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns. Das sog. Erfordernis der Gesetzesform ver-