EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Kommentar, 1986, N 21 zu § 95 KV). Da kommunales Recht von den Behörden aller Stufen vorfrageweise zu überprüfen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VRGP), ist auch das BVU als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz gehalten, kommunalen Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- und Gesetzesrecht widersprechen. 4.1.3.2