Die inzidente (akzessorische bzw. konkrete) Normenkontrolle besteht in einer vorfrageweisen Überprüfung einer anzuwendenden generellen Norm unterer Stufe im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt auf die Übereinstimmung mit Normen höherer Stufe und ist damit Teil der Rechtsanwendung. Ergibt sich, dass die überprüfte Norm mangelhaft ist, führt dies – anders als im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (§ 70 f. VRPG) – nicht zu einer förmlichen Aufhebung, doch ist diese Norm im konkreten Anwendungsfall unbeachtlich und nicht anzuwenden (AGVE 2002, S. 164 f. mit Hinweisen; KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Kommentar, 1986, N 21 zu § 95 KV).