4.1.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Kreis der Personen, die Anspruch auf eine Parkkarte haben (vgl. § 10 ff. der Parkierungsverordnung) nicht ausschliesslich auf Verordnungsstufe geregelt sein dürfe. Der Kreis der Anspruchsberechtigten müsse in den Grundzügen bereits auf Stufe Reglement definiert sein. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips geltend. 4.1.3.1