{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-09-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-271_2023-09-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8136", "Checksum": "6278687a0d43771f8559fc2790f25484"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.09.2023 EBVU 22.271"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.09.2023 EBVU 22.271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.09.2023 EBVU 22.271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inzidente Normenkontrolle, Legalitätsprinzip\r\nDie Regelung zur Einschränkung der Vergabe von Parkkarten an bestimmte Kategorien von Personen durch den Gemeinderat auf Verordnungsstufe, ohne dass zumindest die Grundzüge der Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt wären, verstösst gegen das Legalitätsprinizip (Erfordernis der Gesetzesform)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:54:33", "Checksum": "8176a9e10f385ec7aaacd5916c71b789", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.09.2023 EBVU 22.271\nRegeste:\nInzidente Normenkontrolle, Legalitätsprinzip\r\nDie Regelung zur Einschränkung der Vergabe von Parkkarten an bestimmte Kategorien von Personen durch den Gemeinderat auf Verordnungsstufe, ohne dass zumindest die Grundzüge der Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt wären, verstösst gegen das Legalitätsprinizip (Erfordernis der Gesetzesform).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.271\n\nENTSCHEID vom 25. September 2023\n\nDr. med. A._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 4. April\n2022 betreffend Erteilung von vier Spezialparkkarten für das Jahr 2022; Gutheissung\n\nErwägungen\n\n4. Materielles\n\n4.1 Erfordernis der Gesetzesform\n\n(…)\n\n4.1.3\nDie Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Kreis der Personen,\ndie Anspruch auf eine Parkkarte haben (vgl. § 10 ff. der Parkierungsverordnung) nicht ausschliesslich\nauf Verordnungsstufe geregelt sein dürfe. Der Kreis der Anspruchsberechtigten müsse in den Grundzügen bereits auf Stufe Reglement definiert sein. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des\nGesetzmässigkeitsprinzips geltend.\n\n4.1.3.1\n\nDie inzidente (akzessorische bzw. konkrete) Normenkontrolle besteht in einer vorfrageweisen Überprüfung einer anzuwendenden generellen Norm unterer Stufe im Zusammenhang mit einem konkreten\nRechtsanwendungsakt auf die Übereinstimmung mit Normen höherer Stufe und ist damit Teil der\nRechtsanwendung. Ergibt sich, dass die überprüfte Norm mangelhaft ist, führt dies – anders als im\nVerfahren der abstrakten Normenkontrolle (§ 70 f. VRPG) – nicht zu einer förmlichen Aufhebung, doch\nist diese Norm im konkreten Anwendungsfall unbeachtlich und nicht anzuwenden (AGVE 2002, S. 164\nf. mit Hinweisen; KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Kommentar, 1986, N 21 zu\n§ 95 KV). Da kommunales Recht von den Behörden aller Stufen vorfrageweise zu überprüfen ist (§ 2\nAbs. 2 Satz 2 VRGP), ist auch das BVU als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz gehalten, kommunalen Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- und Gesetzesrecht widersprechen.\n\n4.1.3.2\n\nDer Grundsatz der Gesetzmässigkeit (auch: Legalitätsprinzip) bedeutet, dass jedes staatliche Handeln\neiner gültigen gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Legalitätsprinzip hat seine Grundlage als Grundsatz\nrechtsstaatlichen Handelns in Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit dient unter anderem der\ndemokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns. Das sog. Erfordernis der Gesetzesform ver-\n\nVersand:\nlangt, dass sich die Handlungen der Verwaltungsbehörden (Verordnungen, Verfügungen, verwaltungsrechtliche Verträge, Realakte etc.) auf ein Gesetz abstützen, das von der Volksvertretung und allenfalls\n– je nach der verfassungsrechtlichen Regelung – auch unter Mitsprache des Volkes erlassen worden\nist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 333 f.). Früher wurde im Zusammenhang mit dem Gesetzmässigkeitsprinzip stets vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes gesprochen. Im Laufe der Zeit\nhaben Rechtsprechung und Lehre das Gesetzmässigkeitsprinzip immer umfassender und differenzierter ausgestaltet. Heute steht die Unterscheidung zwischen dem Erfordernis des Rechtssatzes und dem\nErfordernis der Gesetzesform im Vordergrund. Es geht dabei einerseits um die Frage nach der Struktur\nund Dichte der Norm, andererseits um die Anforderungen an die Normstufe (HÄFELIN/MÜLLER/UHL-\nMANN, a.a.O., Rz. 336 f.). Das Erfordernis des Rechtssatzes bedeutet, dass die Staatstätigkeit nur\naufgrund und nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die genügend bestimmt sind (vgl. BGE 142 II 182, Erw. 2.2.1, S. 186). Das Erfordernis der Gesetzesform\nbedeutet, dass die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht, in einem Gesetz enthalten sein müssen. Das Erfordernis der Gesetzesform (auch als \"genügende Normstufe\" bezeichnet) gilt für alle Bereiche der Verwaltungstätigkeit, allerdings in unterschiedlicher Ausprägung\n(vgl. dazu und zum nachfolgenden: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz. 350 ff.). Beim Erfordernis\nder Gesetzesform genügt – anders als beim Erfordernis des Rechtssatzes – nicht irgendeine Rechtsnorm. Verlangt wird ein Gesetz, das vom Parlament, je nach Verfassung unter Mitwirkung des Volkes,\nerlassen worden ist. Aber nicht alle Rechtssätze, welche die Verwaltungstätigkeit regeln, müssen in\ndieser Form erlassen sein, sondern nur die wichtigen Normierungen. Als gesetzliche Grundlage kommen zum Teil auch Verordnungen in Frage. Dabei haben gesetzesvertretende Verordnungen die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation zu erfüllen (BGE 141 II 169, Erw. 3.3, S. 172; 137 II 409,\nErw. 6.3, S. 413). Vollziehungsverordnungen dürfen keine wesentlichen neuen Rechte und Pflichten\nbegründen.\n\n"}