Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann nicht erstinstanzlich über das Baugesuch entscheiden, was von den Beschwerdeführenden auch nicht verlangt wird. Der angefochtene Entscheid ist damit antragsgemäss aufzuheben und der Gemeinderat wird angewiesen, das Baubewilligungsverfahren fortzuführen und im ordentlichen Verfahren gemäss §§ 54 ff. BauV über das Baugesuch zu befinden. 4 von 4