Die Beschwerdeinstanz darf im Allgemeinen materiell nicht selber in der Sache entscheiden und sich auch nicht dazu äussern, wie die Vorinstanz inhaltlich zu entscheiden hat. Ein Entscheid in der Sache ist nur in Einzelfällen zulässig, so, wenn prozessökonomische Gründe dies gebieten, der Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers ausgeht und Dritte davon nicht betroffen sind (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 16.103 vom 22. April 2016, Erw. 1.2.1; MERKER, a.a.O., § 53 N 29). Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann nicht erstinstanzlich über das Baugesuch entscheiden, was von den Beschwerdeführenden auch nicht verlangt wird.