Die Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung) ist verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, den Fall zu erledigen bzw. einen beschwerdefähigen Entscheid zu fällen (VGE vom 17. Mai 2017 [WBE.2017.127], Erw. II./1., S. 6 f.). Die Beschwerdeinstanz darf im Allgemeinen materiell nicht selber in der Sache entscheiden und sich auch nicht dazu äussern, wie die Vorinstanz inhaltlich zu entscheiden hat.