3 von 4 Erschliessungsplans, welche von ihnen bestritten wird, mittels Beschwerde überprüfen zu lassen. Bei dieser Sachlage ist eine Verfahrenssistierung rechtswidrig. Dies gilt hier umso mehr, als die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens einer unzulässigen Verlängerung der bereits verfügten und seit Ende März 2023 abgelaufenen Planungszone gleichkommt. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens stellt damit eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung dar. Die Beschwerdeführenden haben Anspruch auf einen anfechtbaren Bewilligungsentscheid.