Vorliegend begründet der Gemeinderat die Verfahrenssistierung mit der fehlenden Erschliessungsplanung für die zu bebauenden Parzellen der Beschwerdeführenden. Dabei verzichtete er darauf, eine Frist für die Nachreichung des Erschliessungsplans zu setzen und sistierte stattdessen das Verfahren. Damit beraubt er die Beschwerdeführenden jedoch der Möglichkeit, die Pflicht zur Einreichung eines