Wird der Mangel innert der angesetzten Frist nicht behoben, kann die Bewilligungsbehörde auf das Gesuch nicht eintreten (ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 60 N 25), bzw. das Gesuch ohne vorgängige Publikation abweisen, wobei das ordentliche Verfahren nachzuholen ist, soweit der Gesuchteller dies verlangt (§ 54 Abs. 4 BauV). Die Sistierung bzw. Zurückstellung solcher Baugesuche zur Prüfung und Abklärung baurechtlicher Fragen, über welche (erst) im Bewilligungsentscheid zu befinden ist, bewirkt mithin eine unnötige Verfahrensverzögerung und ist daher, soweit sie gegen den Willen des Gesuchstellers erfolgt, unzulässig.