Die Behörden haben auf die Umstände des konkreten Falls Rücksicht zu nehmen und die Erledigung der Streitsache beförderlich voranzutreiben. Dies schliesst längere Zeitabschnitte, in denen ein Verfahren ohne nachvollziehbaren Grund ruht, aus (vgl. zum Ganzen: MICHAEL MERKER, a.a.O., N. 40 f. zu § 53). 2.5