Ob ein Grund für die Verzögerung zureichend ist, beurteilt sich nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer, nach dem Umfang des Falls sowie nach dem Verhalten des Beschwerdeführers während der Dauer des Verfahrens: So wird eine Rechtsverzögerung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nur zurückhaltend angenommen, wenn der Beschwerdeführer zumutbare Anstrengungen unterlässt, damit das Verfahren beförderlich zu Ende geführt wird. Schliesslich ist die Art der Behandlung des Falls durch die Behörden zu beachten: Die Behörden haben auf die Umstände des konkreten Falls Rücksicht zu nehmen und die Erledigung der Streitsache beförderlich voranzutreiben.