Dies ist der Fall, wenn gesetzliche Fristen überschritten werden oder wenn ein zureichender Grund für die Verzögerung fehlt und die Verzögerung selbst, gemessen am konkreten Fall, relevant ist. Die Verzögerung kann durch positive Anordnung (unnötiger Schriftenwechsel, inadäquate Beweisanordnung, sachwidrige Sistierung) oder durch blosses Nichthandeln erfolgen (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG, 1998, N 36 f. zu § 53). Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG).