Das Recht verweigert eine Behörde, die es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 107 Ib 164). Die Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung, indem die Behörde zwar zu erkennen gibt, dass sie sich mit der Sache befassen will, die Behandlung aber grundlos verzögert. Im Verwaltungsverfahren darf der Betroffene darauf vertrauen, dass die zuständige Instanz die ihr obliegende "aktive Rolle" richtig ausübt, um innert nützlicher Frist zu einem Entscheid zu gelangen.