Die Sistierung eines Beschwerdeverfahrens ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt. Verlangt wird von der mit der Instruktion betrauten Person lediglich eine effiziente Durchführung des Verfahrens (§ 47 Abs. 1 VRPG). Eine Sistierung muss deshalb durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung vor (vgl. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 134 IV 43, Erw.