Der Gemeinderat entgegnet, er habe aufgrund der fehlenden Erschliessungsplanung vor der Wahl gestanden, das Baubewilligungsverfahren aufzunehmen und das Baugesuch abzuweisen oder das Baubewilligungsverfahren sistiert zu halten. Er habe die für die Beschwerdeführer mildere Wahl getroffen. 2.3