Die Beschwerdeführenden monieren, der angefochtene Entscheid habe zur Folge, dass das Baubewilligungsverfahren weiter verzögert werde, womit die Gemeinde faktisch die Planungszone verlängere, um die Revision der Nutzungsplanung dennoch beschliessen zu können. Werde diese Revision anwendbar, gälten die Bauparzellen der Beschwerdeführer grundeigentümerverbindlich als Landwirtschaftsland und dürften nicht mehr bebaut werden. Den Beschwerdeführenden drohten aus dem angefochtenen Entscheid somit verschiedene nicht wiedergutzumachende erhebliche Nachteile. 2.2