Am 24. März 2015 nahm der Grosse Rat das Gebiet "S._____" in der Gemeinde Q._____ zusammen mit zwei weiteren Gebieten im kantonalen Richtplan vom Siedlungsgebiet aus (Richtplankapitel S 1.2. Teilkarte). Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 4.1 ist die Gemeinde Q._____ verpflichtet, diese Gebiete innert drei Jahren seit Inkraftsetzung auszuzonen. Die entsprechende Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung wurde an der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2023 beschlossen. Gegen den Beschluss wurden zwei Beschwerden erhoben, die Verfahren sind im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Entscheids noch hängig. B.