{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-239_2023-12-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8494", "Checksum": "b24065deb45a9d0b65ceb82435edbd27"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.239"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.12.2023 EBVU 22.239"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.12.2023 EBVU 22.239"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.12.2023 EBVU 22.239"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sistierung; Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung\r\nUnrechtmässige Sistierung des Baubewilligungsverfahrens gegen den Willen der Bauherrschaft wegen angeblich mangelhafter Gesuchsunterlagen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:23", "Checksum": "a4d66877e14effdbf42e781e76d1888e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.12.2023 EBVU 22.239\nRegeste:\nSistierung; Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung\r\nUnrechtmässige Sistierung des Baubewilligungsverfahrens gegen den Willen der Bauherrschaft wegen angeblich mangelhafter Gesuchsunterlagen\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.239\n\nENTSCHEID vom 8. Dezember 2023\n\nB._____, C._____ und D._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____\nvom 3. April 2023 betreffend Sistierung Baubewilligungsverfahren F, R-Strasse, 5 Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage; Gutheissung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nAm 24. März 2015 nahm der Grosse Rat das Gebiet \"S._____\" in der Gemeinde Q._____ zusammen\nmit zwei weiteren Gebieten im kantonalen Richtplan vom Siedlungsgebiet aus (Richtplankapitel S 1.2.\nTeilkarte). Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 4.1 ist die Gemeinde Q._____ verpflichtet, diese Gebiete innert drei Jahren seit Inkraftsetzung auszuzonen. Die entsprechende Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung wurde an der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2023 beschlossen. Gegen den Beschluss wurden zwei Beschwerden erhoben, die Verfahren sind im Zeitpunkt\ndes Erlasses des vorliegenden Entscheids noch hängig.\n\nB.\n\nAm 30. Mai 2017 reichten B._____, C._____ und D._____, alle T._____, ein Baugesuch und einen\nErschliessungsplan für den Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern mit Tiefgaragen auf den Parzellen\naaa, bbb, ccc, ddd und eee in der Gemeinde Q._____ ein.\n\nC.\n\nNachdem das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) die Vorprüfung des Erschliessungsplans\naufgrund der Anweisung im Richtplan ablehnte, erliess der Gemeinderat am 19. März 2018 eine Planungszone für das Gebiet \"S._____\".\n\nD.\n\nMit Schreiben vom 27. Februar 2023 ersuchten B._____, C._____ und D._____ den Gemeinderat das\nBewilligungsverfahren für das Baugesuch vom 30. Mai 2017 fortzuführen. In der Folge erliess der Gemeinderat am 3. April 2023 nachstehenden Entscheid:\n\n\"1. Über das Baugesuch des Baukonsortiums 'R-Strasse' für die fünf Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage auf den Parzellen aaa, bbb, ccc, ddd und eee darf aufgrund der vorstehenden Erwägungen\nnicht entschieden werden, bevor für das ganze südliche Gebiet 'U-Strasse' ein rechtskräftiger\nErschliessungsplan vorliegt.\n\n2. Das Baubewilligungsverfahren kann ohne rechtskräftigen Erschliessungsplan nicht fortgesetzt\nwerden. Es wird bis zur Vorlage eines rechtskräftigen Erschliessungsplan sistiert.\"\n\nVersand:\nE.\n\nGegen diesen Entscheid erhoben B._____, C._____ und D._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende) Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid vom 3. April 2023 des Gemeinderates Q._____ sei\naufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, das Baugesuch des Baukonsortiums \"S._____\" für\nfünf Mehrfamilienhäuser zu behandeln.\n\n(…)\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n2. Materielles\n\n2.1\n\nDie Beschwerdeführenden monieren, der angefochtene Entscheid habe zur Folge, dass das Baubewilligungsverfahren weiter verzögert werde, womit die Gemeinde faktisch die Planungszone verlängere, um die Revision der Nutzungsplanung dennoch beschliessen zu können. Werde diese Revision\nanwendbar, gälten die Bauparzellen der Beschwerdeführer grundeigentümerverbindlich als Landwirtschaftsland und dürften nicht mehr bebaut werden. Den Beschwerdeführenden drohten aus dem angefochtenen Entscheid somit verschiedene nicht wiedergutzumachende erhebliche Nachteile.\n\n2.2\n\nDer Gemeinderat entgegnet, er habe aufgrund der fehlenden Erschliessungsplanung vor der Wahl\ngestanden, das Baubewilligungsverfahren aufzunehmen und das Baugesuch abzuweisen oder das\nBaubewilligungsverfahren sistiert zu halten. Er habe die für die Beschwerdeführer mildere Wahl getroffen.\n\n2.3\n\nDie Sistierung eines Beschwerdeverfahrens ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt. Verlangt wird von der mit der Instruktion betrauten Person lediglich eine effiziente Durchführung des Verfahrens (§ 47 Abs. 1 VRPG). Eine Sistierung muss deshalb durch zureichende Gründe gerechtfertigt\nsein, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung vor (vgl. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts\n[BGE] 134 IV 43, Erw. 2.3). Eine Sistierung ausnahmsweise rechtfertigen können insbesondere\nZweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökonomische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 130 V 90, Erw. 5; 123\nII 1, Erw. 2/b; 122 II 211, Erw. 3/e). Die rechtsanwendende Behörde hat somit einerseits die Notwendigkeit, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, und andererseits das Risiko von widersprüchlichen Entscheiden beziehungsweise andere Gründe der Zweckmässigkeit gegeneinander abzuwägen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das verfassungsmässige\nBeschleunigungsgebot in der Regel stärker zu gewichten ist und die Verfahrenssistierung daher die\nAusnahme bleiben muss (vgl. BGE 135 III 127, Erw. 3.4; 130 V 90, Erw. 5; 119 II 386, Erw. 1/b). Wenig\nproblematisch ist die Sistierung, wenn alle Verfahrensbeteiligten zustimmen und die zuständige Behörde damit ebenfalls einverstanden ist. Andernfalls ist ein derartiges Begehren unter Abwägung aller\ndafür und dagegen sprechenden Interessen zu beurteilen, wobei der Behörde ein relativ grosser Ermessensspielraum zukommt (Bundesverwaltungsgerichtsurteil A-3924/2012 vom 18. Februar 2013,\nErw. 3.4). Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (vgl. Aargauische\n\n"}