Mit jeder sachlich nicht gerechtfertigten Ausnahme wächst die Gefahr, dass andere Bauherrschaften aus Gründen der Gleichbehandlung dasselbe Recht für sich in Anspruch nehmen. Das führt langfristig zu einer widersprüchlichen Praxis und zu einer Aushöhlung der Grundordnung (vgl. zum Ganzen VGE vom 19. August 2010 [WBE.2009.407], S. 15). Das öffentliche Interesse an der