SR 101]) wäre es nicht vereinbar, wenn die Bauherrschaft im Vergleich zu Grundeigentümern, die sich an die baurechtlichen Vorgaben und Auflagen gehalten haben oder sich in Zukunft daran halten müssen, ohne sachlichen Grund bevorteilt würde. Hinzu kommt, dass die präjudiziellen Auswirkungen von sachlich unbegründeten Ausnahmen generell nicht unterschätzt werden dürfen. Mit jeder sachlich nicht gerechtfertigten Ausnahme wächst die Gefahr, dass andere Bauherrschaften aus Gründen der Gleichbehandlung dasselbe Recht für sich in Anspruch nehmen.