2.3.3 Herstellung des rechtmässigen Zustands Bei nicht bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen kann gestützt auf § 159 Abs. 1 BauG die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der Baute oder Anlage angeordnet werden. Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und ist folglich nur zulässig, wenn sie mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Gutglaubensschutzes vereinbar ist.