Die Bauten sind besonders sorgfältig in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern. Terrassenhäuser sind nicht gestattet." Gemäss § 3 der Spezialbauvorschriften hat die Dacheindeckung mit braunen Ton- oder Betonziegeln zu erfolgen. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden anthrazitfarbene Ziegel verwendet. Gemäss der nach wie vor geltenden Spezialbauvorschriften des Überbauungsplans Q. sind die von den Beschwerdeführenden verwendeten Ziegel demnach nicht bewilligungsfähig, da sie nicht die einzig gestattete Farbe braun aufweisen.