Um diese Fragen zu prüfen, wird in der Regel ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Von dieser Regel kann aber aus verfahrensökonomischen Gründen abgewichen werden, wenn die in Frage stehende Baute offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist, das heisst die materielle Rechtswidrigkeit der Baute aufgrund klarer tatsächlicher Verhältnisse eindeutig feststeht (vgl. dazu VGE III/92 vom 5. Dezember 1995 i.S. R.A.-W., S. 7 f.; MAGDALENA RUOSS FIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Dissertation Zürich 1998, S. 110;