2.3.2 Bewilligungsfähigkeit der Dacheindeckung Wird durch bauliche Arbeiten ohne Baubewilligung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellungen der Arbeiten sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung der rechtswidrigen Bauten angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Vorbehalten bleiben die allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, insbesondere die Gebote der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987, S. 233). Um diese Fragen zu prüfen, wird in der Regel ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt.