Es kann somit vorläufig festgehalten werden, dass bei drei Liegenschaften im Überbauungsplangebiet das Gebot der Dacheindeckung mit braunen Ziegeln nicht eingehalten wird, wobei sich die Abweichung auf der Parzelle ddd mit Argumenten des Ortsbildschutzes rechtfertigen lässt. Damit fehlt es bereits am Nachweis im Sinne der Rechtsprechung, dass die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz – will heissen, dem Erfordernis der braunen Ziegel - abweicht. Zudem erklärte der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort, dass er am Erfordernis der braunen Dacheindeckung im Perimeter des Überbauungsplans festhalten wolle.