Für die Abweichungen auf den Parzellen bbb und ccc wird keine Begründung geliefert und es ist auch keine ersichtlich. Der Gemeinderat führt dazu lediglich aus, dass allfällige "Ausreisser" nichts an der Tatsache ändern würden, dass in der Baubewilligung der Beschwerdeführenden ausdrücklich braune Ziegel rechtskräftig verfügt worden seien. Es kann somit vorläufig festgehalten werden, dass bei drei Liegenschaften im Überbauungsplangebiet das Gebot der Dacheindeckung mit braunen Ziegeln nicht eingehalten wird, wobei sich die Abweichung auf der Parzelle ddd mit Argumenten des Ortsbildschutzes rechtfertigen lässt.