2.3.1 Gleichbehandlung im Unrecht Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass im Gebiet des Überbauungsplans eine Vielzahl von Bauten eine andere Dachfarbe als braun aufweisen würden, weshalb auch von ihnen nicht verlangt werden könne, die verwendeten anthrazitfarbenen Ziegel durch braune zu ersetzen, machen sie sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt diesbezüglich Folgendes: