{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-225_2023-03-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7085", "Checksum": "388519b4f822ed27fda24a1f59fd0713"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.03.2023 EBVU 22.225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.03.2023 EBVU 22.225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.03.2023 EBVU 22.225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gleichbehandlung im Unrecht, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:47", "Checksum": "623ec07adac56e2bbab03938c214bf9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.03.2023 EBVU 22.225\nRegeste:\nGleichbehandlung im Unrecht, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands\n\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.225\n\nENTSCHEID vom 16. März 2023\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats C._____ vom 28.\nMärz 2022 betreffend (Neubau Wohnhaus mit Carport). Dacheindeckung. Rückbau und Busse,\nParzelle aaa; Abweisung\n\nErwägungen\n\n2.3 Beurteilung\n\n2.3.1 Gleichbehandlung im Unrecht\nSoweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass im Gebiet des Überbauungsplans eine Vielzahl von Bauten eine andere Dachfarbe als braun aufweisen würden, weshalb auch von ihnen nicht\nverlangt werden könne, die verwendeten anthrazitfarbenen Ziegel durch braune zu ersetzen, machen\nsie sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt diesbezüglich Folgendes:\n\nDer Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht\nrichtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird\njedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die\nzu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass\ndieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Dabei begründen wenige vereinzelte Fälle noch\nkeine Praxis. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen\nDritter bestehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 15. Dezember 2021 [WEB.2021.42], S. 16; Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 139 II 49, Erw. 7.1; Urteil des Bundesgerichts [BGEr] vom 5. August 2019\n[1C_554/2018], Erw. 3.1; BGEr vom 8. August 2018 [1C_42/2018], Erw. 6.3).\n\nSeit Geltung des Überbauungsplans hat der Gemeinderat demnach im Geltungsbereich des Überbauungsplans in drei Fällen Abweichungen von der Pflicht zugelassen, das Dach mit braunen Ziegeln\neinzudecken. Im Fall der Parzelle ddd rechtfertigt der Gemeinderat die Abweichung damit, dass die\nLiegenschaft sich der Umgebung in der angrenzenden Dorfzone anpasst. Für die Abweichungen auf\nden Parzellen bbb und ccc wird keine Begründung geliefert und es ist auch keine ersichtlich. Der Gemeinderat führt dazu lediglich aus, dass allfällige \"Ausreisser\" nichts an der Tatsache ändern würden,\ndass in der Baubewilligung der Beschwerdeführenden ausdrücklich braune Ziegel rechtskräftig verfügt\nworden seien.\nEs kann somit vorläufig festgehalten werden, dass bei drei Liegenschaften im Überbauungsplangebiet\ndas Gebot der Dacheindeckung mit braunen Ziegeln nicht eingehalten wird, wobei sich die Abweichung auf der Parzelle ddd mit Argumenten des Ortsbildschutzes rechtfertigen lässt. Damit fehlt es\nbereits am Nachweis im Sinne der Rechtsprechung, dass die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz\n– will heissen, dem Erfordernis der braunen Ziegel - abweicht. Zudem erklärte der Gemeinderat in\nseiner Beschwerdeantwort, dass er am Erfordernis der braunen Dacheindeckung im Perimeter des\nÜberbauungsplans festhalten wolle. Damit macht er unmissverständlich klar, dass er auch inskünftig\ngesetzeskonform entscheiden will. Die Anforderungen an eine Gleichbehandlung im Unrecht sind damit nicht erfüllt.\n\n2.3.2 Bewilligungsfähigkeit der Dacheindeckung\nWird durch bauliche Arbeiten ohne Baubewilligung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellungen der Arbeiten sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustandes, insbesondere\ndie Beseitigung der rechtswidrigen Bauten angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Vorbehalten bleiben die allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, insbesondere die Gebote\nder Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987, S. 233). Um diese Fragen zu prüfen, wird in der Regel ein ordentliches\nBaubewilligungsverfahren durchgeführt. Von dieser Regel kann aber aus verfahrensökonomischen\nGründen abgewichen werden, wenn die in Frage stehende Baute offensichtlich nicht bewilligungsfähig\nist, das heisst die materielle Rechtswidrigkeit der Baute aufgrund klarer tatsächlicher Verhältnisse eindeutig feststeht (vgl. dazu VGE III/92 vom 5. Dezember 1995 i.S. R.A.-W., S. 7 f.; MAGDALENA RUOSS\nFIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Dissertation Zürich 1998, S. 110; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2006 [VGE 22617], publiziert in Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2007, Heft 4, S. 164 f., Erw. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Genau ein\nsolcher Fall liegt in casu vor, wie die nachstehenden Darlegungen zeigen.\n\n"}