Allerdings ist die vorliegend umstrittene Metallkonstruktion massiv und nicht filigran wie dies im angeführten Verfahren aus dem Jahr 2006 der Fall war (vgl. S. 8). Wie auch im Entscheid AGVE 2004, S. 186, ist im vorliegenden Fall der umstrittene Pavillon bzw. die Metallkonstruktion, auch wenn die Stoffbespannungen eingefahren sind,