Die Bauherrschaft macht geltend, die Metallkonstruktion des Beschattungspavillons sei allein, ohne die Stoffbespannungen, nach der Rechtsprechung gleich einem Rankgerüst nicht an die Attikagrundfläche anrechenbar, folglich zulässig und von der Rückbauverpflichtung auszunehmen. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht in VGE vom 20. Dezember 2006 (WBE.2006.90) die Anrechenbarkeit eines Rankgerüsts an die Grundfläche des Attikageschosses verneint. Allerdings ist die vorliegend umstrittene Metallkonstruktion massiv und nicht filigran wie dies im angeführten Verfahren aus dem Jahr 2006 der Fall war (vgl. S. 8).