Ausserdem erscheint eine entsprechende Auflage auch nicht als praktikabel, würde eine solche doch bedingen, dass die Baubehörden betroffene Beschattungssysteme periodisch überprüfen müssten, was mit einem nicht unerheblichen und unzumutbaren Kontrollaufwand verbunden wäre; dies auch aufgrund der Tatsache, dass die Stoffbespannungen auf einfachste Weise innert kürzester Zeit aus- und eingefahren werden können. Ausserdem würde eine Beschränkung auf die Tageszeiten von Mai bis September nichts an der Qualifizierung als anrechenbare Geschossfläche ändern, zumal die Stoffmarkisen noch während gut einem Viertel der Jahresstunden ausgefahren sein dürften.