Die Bauherrschaft macht geltend, die Beseitigung des gesamten Pavillons sei unverhältnismässig, zumal eine Anrechenbarkeit an die Attikagrundfläche nur bei ausgefahrenem Zustand der Markisen begründet werde und sich die Rechtmässigkeit durch eine Nutzungseinschränkung der Markisen auf ein zulässiges zeitliches Mass bewirken lasse. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anrechenbarkeit des Pavillons nicht nur mit der damit ermöglichten Nutzungssteigerung begründet wird, sondern zusätzlich mit der damit verbundenen optisch volumenerweiternden Wirkung.