Ausserdem wird das vorliegend gewählte System zumindest bei ausgefahrenen Markisen als umschlossener Raum wahrgenommen und ist damit optisch volumenerweiternd. Würden Beschattungspavillons wie die vorliegend umstrittene ohne Anrechnung an die Grundfläche der Attikageschosse und folglich überall auf der Terrassenfläche zugelassen (somit auch der gesamten Seite, auf welcher das Attikageschoss um das Mass seiner Höhe zurückversetzt werden muss), würde dies dazu führen, dass das Attikageschoss optisch nicht mehr als verkleinertes Geschoss in Erscheinung treten, sondern vielmehr als Vollgeschoss wahrgenommen würde, was den Intentionen des Verordnungsgebers zuwiderliefe