Soweit die Bauherrschaft moniert, die in AGVE 2014, S. 181 ff. festgehaltene Praxis sei weder praktikabel noch realitätsnah, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht aussergewöhnlich ist, dass bei Rechtsfragen Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen und oft in jedem konkreten Einzelfall die besonderen Verhältnisse zu prüfen sind und ausschlaggebend sein können. Wie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zeigt, wurden in jedem beurteilten Fall sachgerechte Lösungen gefunden. Auch eine