Immerhin ist zu bedenken, dass wenn dem Argument der Bauherrschaft gefolgt würde, dies dazu führte, dass bei entsprechend grossem Lichthof das Attikageschoss nur noch auf der Breitseite eines Gebäudes um das Mass der Höhe zurückversetzt werden müsste und es ansonsten fassadenbündig errichtet werden könnte und sich kaum mehr von einem Vollgeschoss unterscheiden würde, was den oben wiedergegebenen Absichten des kantonalen Verordnungsgebers widerspräche. Ausserdem müssten zumindest Innenhöfe mit Witterungsschutz ähnlich dem umstrittenen auch an die Attikagrundfläche angerechnet werden. 3.6